Sofortmaßnahmen
Vor dem Hintergrund der Pflicht zur Schadenminderung durch den Versicherungsnehmer, und der Rettung möglichst vieler Teile der baulichen Substanz und des Inventars, besteht für jede Art von Wasserschaden ein möglichst schnelles Handlungsgebot. Somit stehen das möglichst restlose Aufnehmen von freiem Wasser, sowie die Bergung von beweglichen Gegenständen aus der Schadenszone an erster Stelle.

